Arztunterschrift auf Rezepten: Warum Rot tabu ist und was stattdessen zulässig ist

Einführung

Die Arztunterschrift auf Rezepten spielt eine entscheidende Rolle in der Abrechnung und Verifikation ärztlicher Verordnungen. Sie ist ein zentraler Bestandteil der Rezeptur und gewährleistet die Seriosität sowie die Nachvollziehbarkeit der verschriebenen Medikamente. Eine häufig auftretende Frage, die sowohl Ärzte als auch Apotheken beschäftigt, lautet: Dürfen Arztunterschriften in Rot erfolgen?

Die Antwort lautet eindeutig: Nein, Rot ist tabu. In den bereitgestellten Quellen wird mehrfach betont, dass Rot als Blindfarbe bei Kassenrezepten betrachtet wird. Rottöne werden von Rechenzentren beim Scannen herausgefiltert, wodurch die Unterschrift nicht mehr erkannt und somit nicht als gültig angesehen wird. Das kann zu Retaxationen führen, Abrechnungsproblemen und sogar rechtlichen Konsequenzen.

Dieser Artikel erklärt detailliert, warum Rot nicht erlaubt ist, welche Vorgaben für die Arztunterschrift bestehen und welche Stifte und Farben stattdessen verwendet werden dürfen. Zudem werden die Folgen einer fehlenden oder unlesbaren Unterschrift sowie die Relevanz von dokumentenechten Schreibutensilien beleuchtet.

Warum Rot tabu ist: Die Bedeutung der Farbe in der Rezeptverarbeitung

Rot gilt in der Verarbeitung von Kassenrezepten als Blindfarbe. Das bedeutet, dass Rottöne während des Scannvorgangs in den Rechenzentren herausgefiltert werden und somit nicht mehr sichtbar sind. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Erkennbarkeit der Arztunterschrift.

Laut den Quellen wird betont, dass Rot und Violett in gleicher Weise von den Rechenzentren als Blindfarben behandelt werden. Wenn ein Arzt seine Unterschrift beispielsweise mit einem roten Stift verfertigt, ist diese nach dem Scanprozess nicht mehr lesbar. Die Krankenkassen erkennen die Unterschrift dann nicht und können die Verordnung nicht als gültig ansehen. Dies führt dazu, dass der Vergütungsanspruch der Apotheke verloren gehen kann, da das Rezept nicht als ordnungsgemäß gilt.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) geben hierzu klare Vorgaben. So weisen sie beispielsweise die KV Nordrhein darauf hin: „Der Arzt muss das Rezept eigenhändig unterschreiben, dafür darf kein roter Stift verwendet werden.“

Die Problematik tritt nicht nur bei der Unterschrift auf, sondern kann sich auch auf andere handschriftliche Ergänzungen oder Veränderungen auswirken, die in Rot oder Violett vorgenommen werden. So ist es zum Beispiel unzulässig, wichtige Zusätze in roter Farbe auf das Rezept zu schreiben, da diese ebenfalls nicht erkannt werden.

Vorgaben für die Arztunterschrift

Die Arztunterschrift ist ein zentraler Bestandteil der Rezeptur und unterliegt klaren rechtlichen Vorgaben. Nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) muss ein papiergebundenes Rezept die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person enthalten. Bei elektronischen Rezepten (eRezepten) handelt es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur.

Die Vorgaben für die Arztunterschrift können in mehreren Punkten zusammengefasst werden:

  • Eigenhändigkeit: Die Unterschrift muss von der verschreibenden Person selbst verfertigt werden.
  • Lesbarkeit: Die Unterschrift darf unleserlich sein, darf aber kein Paraphe oder Kürzel sein.
  • Farbe: Die Unterschrift darf nicht in Rot oder Violett verfertigt werden, da diese Farben als Blindfarben betrachtet werden.
  • Dokumentenecht: Die Unterschrift muss mit einem dokumentenechten Stift verfertigt werden. Bleistift, Buntstift oder radierbare Stifte sind nicht zulässig.

Diese Vorgaben sind in verschiedenen Dokumenten geregelt. So ist in der Technischen Anlage 2 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 Sozialgesetzbuch V (SGB V) zu lesen: „Auf der Vorderseite des Verordnungsblattes sind schwarze Farben zu verwenden. Andere Farben sind unzulässig.“

Zusätzlich ist in den „Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung“ festgehalten, dass die Unterschrift auf Vordrucken nicht mittels roter Farbe erfolgen darf.

Retaxfalle: Fehlende oder unlesbare Unterschriften

Ein besonders ärgerliches Problem für Apotheken ist die Retaxation wegen vermeintlich fehlender Arztunterschriften. In solchen Fällen ist die Unterschrift oft auf dem Original vorhanden, aber auf dem digitalen Rezeptimage nicht mehr sichtbar. Dies liegt in der Regel an der Verwendung von Rot oder Violett als Farbe der Unterschrift.

Laut den Quellen ist es so, dass Retaxationen aufgrund von unvollständigen oder fehlenden Unterschriften immer noch häufig vorkommen. Solche Fälle verursachen unnötigen Mehraufwand für Apotheken und Arztpraxen. Zudem ist der Haftungsausschluss der Apotheke für ärztliche Formfehler nicht vereinbart, was bedeutet, dass die Apotheke in solchen Fällen keinen Retaxverzicht erwarten kann.

Ein besonders schlimmer Fall ist, wenn alle Angaben auf einem Rezept in rot aufgedruckt sind. Solch ein Rezept kann nach der Digitalisierung nicht mehr abgerechnet werden, da keine Verordnungsangaben erkennbar sind. Dies kann zu erheblichen Abrechnungsproblemen führen.

Zudem wird erwähnt, dass es fraglich ist, ob eine rote Unterschrift nach der Neufassung des § 3 Rahmenvertrag als gültige Unterschrift anerkannt wird. Eine klare Definition, was eine „Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug“ ist, fehlt.

Verwendung von dokumentenechten Schreibutensilien

Neben der Farbe der Unterschrift ist auch die Art des Schreibutensils von Bedeutung. Die Quellen betonen, dass die Arztunterschrift mit einem dokumentenechten Stift verfertigt werden muss. Dies bedeutet, dass Stifte, die nicht dokumentenecht sind, wie beispielsweise Bleistifte, Buntstifte oder radierbare Stifte, nicht verwendet werden dürfen.

Ein Buntstift ist nicht dokumentenecht, da er nicht dauerhaft und nicht widerstandsfähig gegenüber Umweltfaktoren ist. Zudem kann er radierbar sein, was die Seriosität der Unterschrift untergräbt. Ein Bleistift hingegen ist nicht dauerhaft und kann verschwinden, was ebenfalls problematisch ist.

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung bestimmt in § 2 Abs. 2 Nr. 10, dass eine Verschreibung die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person enthalten muss. Dazu sollte der Arzt keinen roten Stift verwenden, da Rot in den Rechenzentren auf den rosa Formularen nicht erkannt wird.

Zusätzlich wird erwähnt, dass es keine klare Vorgabe zur Stiftart gibt, aber aus praktischen und rechtlichen Gründen ein dokumentenechter Stift empfohlen wird. Dies gewährleistet, dass die Unterschrift dauerhaft, lesbar und nicht veränderbar bleibt.

Konsequenzen fehlender oder unvollständiger Unterschriften

Wenn die Arztunterschrift auf einem Rezept fehlt oder unvollständig ist, kann das ernsthafte Konsequenzen haben. Die Apotheke kann in solchen Fällen den Vergütungsanspruch verlieren, da das Rezept nicht als ordnungsgemäß gilt und nicht beliefert werden darf. Das bedeutet, dass die Apotheke keine Erstattung der Arzneimittelkosten durch die Krankenkasse erhält.

Wenn das Rezept dennoch in die Abrechnung gelangt, kann die Verordnung angefordert und geheilt werden. Dies ist allerdings mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden. Zudem drohen rechtliche Konsequenzen, wenn die Apotheke ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne gültige Verordnung abgibt.

Ein weiteres Problem tritt auf, wenn die Unterschrift zwar auf dem Original vorhanden ist, aber auf dem digitalen Rezeptimage nicht mehr sichtbar ist. In solchen Fällen ist die Verordnung nicht mehr nachvollziehbar und kann nicht abgerechnet werden.

Fazit: Wichtige Vorgaben für eine gültige Arztunterschrift

Die Arztunterschrift auf Rezepten unterliegt klaren Vorgaben, um die Nachvollziehbarkeit und Seriosität der Verordnung zu gewährleisten. Die wichtigsten Punkte können wie folgt zusammengefasst werden:

Kriterium Vorgabe
Farbe Kein Rot oder Violett verwenden
Stiftart Dokumentenechter Stift, keine Bleistifte oder Buntstifte
Lesbarkeit Unleserlich, aber kein Paraphe oder Kürzel
Eigenhändigkeit Unterschrift muss von der verschreibenden Person selbst verfertigt werden

Die Verwendung von Rot oder Violett als Farbe der Unterschrift führt dazu, dass diese nach dem Scannvorgang nicht mehr sichtbar ist. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Abrechnung und kann zu Retaxationen, Mehraufwand und rechtlichen Konsequenzen führen.

Um diesen Problemen vorzubeugen, ist es wichtig, dass Ärzte sich an die vorgegebenen Vorgaben halten. Zudem ist es empfehlenswert, dass Apotheken und Ärzte sich über die aktuelle Rechtslage informieren und bei Bedarf Experten konsultieren.

Quellen

  1. Arztunterschrift: Rot ist tabu, aber warum?
  2. BTM-Rezept: Stempel muss rot sein
  3. Unterschrift auf dem Rezept – welche Farbe ist erlaubt?
  4. Verordnungsangaben in roter Farbe
  5. Gibt es Vorgaben für den Stift, mit dem die Arztunterschrift erstellt wird?

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